Allgemeines

Allgemeine Bestimmungen für die Beförderung von Gepäck

Das Gepäck des Passagiers wird als aufgegebenes Gepäck zur Beförderung angenommen und in den Gepäck- und Frachträumen des Flugzeugs transportiert. Das Handgepäck wird in der Kabine des Flugzeugs transportiert.

Das aufgegebene Gepäck eines Passagiers wird auf demselben Flugzeug transportiert, auf dem der Passagier folgt. Wenn eine solche Beförderung unmöglich wird, wird das Gepäck mit einem Flugzeug transportiert, das den nächsten Flug zum Zielort des Passagiers durchführt.

Die Fluggesellschaft hat das Recht, die Beförderung des Gepäcks eines Passagiers zu verweigern, wenn Gewicht, Stückzahl, Inhalt, Größe oder Verpackung nicht den Anforderungen dieser Regeln entsprechen.

Das Gepäck eines Passagiers, der nach dem Check-in nicht zum Einsteigen in das Flugzeug gekommen ist (einschließlich des Gepäcks eines nicht zum Einsteigen in das Flugzeug erschienen ist und sein Handgepäck in der Kabine des Flugzeugs), muss vom Bord des Flugzeugs entfernt und zwingend überprüft werden.

Jedes aufgegebenes Gepäck muss eine ordnungsgemäße Verpackung haben, um sicherzustellen, dass es bei der Beförderung und Verarbeitung sicher ist und die Möglichkeit von Schäden für Passagiere, Besatzungsmitglieder, Dritte, Schäden an Flugzeugen, Gepäck anderer Passagiere oder sonstigem Eigentum ausschließt.

Es ist nicht erlaubt, zwei oder mehr Dinge in separaten Paketen an einem Ort zu kombinieren.

Gepäck mit scharfen, herausstehenden Gegenständen in der Verpackung sowie Gepäck in einer defekten Verpackung ist nicht zulässig.

Gepäck mit äußeren Schäden, die die Sicherheit während der Beförderung und Verarbeitung nicht beeinträchtigen und Passagiere, Besatzungsmitglieder, Dritte, das Flugzeug, das Gepäck anderer Passagiere oder anderes Eigentum nicht beschädigen können, kann mit Zustimmung der Fluggesellschaft als aufgegebenes Gepäck befördert werden. Dabei wird das Vorhandensein und die Art des Schadens durch die Unterschrift des Passagiers bestätigt.

Die Fluggesellschaft hat das Recht, dem Passagier die Aufnahme von Gepäck als aufgegebenes Gepäck zu verweigern, wenn das Gepäck nicht in einer Verpackung verstaut ist, die es unter normalen Bedingungen sicherstellt.

Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, die Passagiere über den Grund und die Dauer einer Verspätung bei der Gepäcklieferung zu informieren und sicherzustellen, dass das Gepäck an die Passagiere abgegeben wird.

Der Passagier muss sein aufgegebenes Gepäck am Zielort auf der Grundlage der am Abflugort des Passagiers ausgestellten Gepäckkarte abholen.

Die Gepäckausgabe erfolgt am Zielflughafen. Das Gepäck kann jedoch auf Antrag des Passagiers auch am Abflugort oder am Zwischenlandungsort ausgestellt werden, wenn die Gepäckausgabe in diesen Punkten nicht durch staatliche Vorschriften untersagt ist und die Zeit und die Umstände die Auslieferung erlauben.

Im Falle einer solchen Gepäckausgabe am Abflugort oder am Zwischenlandungsplatz können alle zuvor an den Luftfrachtführer gezahlten Beträge, die mit der Beförderung dieses Gepäcks verbunden sind, nur mit Zustimmung der Fluggesellschaft zurückerstattet werden.

Wenn eine Person den Gepäckanhänger nicht vorlegen kann, kann die Fluggesellschaft das Gepäck nur dann an diese Person ausstellen, wenn sie ausreichende Beweise für ihre Rechte an diesem Gepäck vorgelegt hat. Es ist obligatorisch, einen Akt über die Ausstellung eines solchen Gepäcks zu erstellen.